Was kostet eine Scheidung?

1. Kosten des Scheidungsverfahrens

Die Kosten eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens setzen sich aus den anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Während die anfallenden Gerichtskosten immer gesetzlich festgelegt sind, muss man bei den Anwaltskosten unterscheiden.

Die Höhe der Anwaltskosten kann entweder durch eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Honorarvereinbarung (Vergütungsvereinbarung) individuell zwischen Mandant und Rechtsanwalt vereinbart werden oder es gelten die gesetzlichen Regelungen über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Man spricht hier von der gesetzlichen Vergütung. Zu beachten ist allerdings, dass in gerichtlichen Verfahren und damit auch im Scheidungsverfahren die gesetzliche Vergütung die „Mindestkosten“ darstellt. Von Gesetzes wegen ist es Anwälten nicht erlaubt, in gerichtlichen Verfahren eine Honorarvereinbarung zu vereinbaren, die die gesetzlichen Vergütung unterschreitet. Auch wir rechnen unsere Leistungen nach der gesetzlichen Vergütung ab.

Die konkrete Höhe der Kosten einer Scheidung im Einzelfall richten sich nach dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert. Aus dem Verfahrenswert errechnen sich sowohl die anfallenden Gerichts- als auch die Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung. Diese Kosten sind bundesweit einheitlich gesetzlich geregelt und verbindlich für alle Anwälte. Fallen Sie bei der Auswahl ihres Scheidungsanwalts deshalb bitte nicht auf „Niergendwo-günstiger-Garantien“ und dergleichen herein. Falls Sie keine (teurere) Honorarvereinbarung mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin vereinbart haben, fallen für Ihre Scheidung überall die gleichen – gesetzlich geregelten – Kosten an. Bundesweit einheitlich.

Teilweise wird auch mit einer Reduzierung des Streitwertes um 25% oder 30% geworben. Und natürlich stellen auch wir bei einvernehmlichen Scheidungen einen entsprechenden Antrag. Die Gerichte handhaben es jedoch unterschiedlich, ob sie dem stattgeben. Dies steht im Ermessen des jeweiligen Familienrichters oder der jeweiligen Familienrichterin.

Da das Gericht den Verfahrenswert in aller Regel erst im Scheidungstermin bestimmt, kann man im Vorfeld seriös auch nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten vornehmen. Wir überlassen Ihnen stets im Vorfeld eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten.

Beachten Sie bitte, dass gegenüber dem Gericht der oder die Ehegatte/-in, der/die die Scheidung beantragt, zunächst mit den voraussichtlichen Gerichtskosten in Vorkasse treten muss. Die dann tatsächlich anfallenden Gerichtskosten werden dann regelmäßig hälftig auf beide Parteien verteilt. D.h. die hälftigen Gerichtskosten sind dem/der Vorleistenden von der anderen Partei zu erstatten.

Keinen Gerichtskostenvorschuss haben Sie hingegen zu bezahlen, wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde.

2. Verfahrenskostenhilfe

Sollten Sie wirtschaftlich nicht so gut gestellt sein oder auch z.B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe/Grundsicherung erhalten, besteht auf Antrag die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe gewährt zu bekommen. Entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Situation haben Sie dann entweder gar keine Kosten selbst zu tragen (sog. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe) oder Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, die Kosten des Scheidungsverfahrens in Raten zu bezahlen. Um Verfahrenskostenhilfe gewährt zu bekommen, ist es jedoch unumgänglich entsprechende Auskünfte zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu geben. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten einer Verfahrenskostenhilfe.

3. Anwaltskosten in Raten

Daneben besteht bei uns aber auch immer die unkomplizierte Möglichkeit, die anfallenden Rechtsanwaltskosten – ohne Mehrkosten – in zinsfreien monatlichen Raten zu bezahlen. Auch hierüber informieren wir Sie gerne.

4. Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin einig sind, besteht bei einer einvernehmlichen Ehescheidung die Möglichkeit Kosten zu sparen, indem Sie nur einen Anwalt oder eine Anwätin beauftragen. Dieser legitimiert sich für einen der Ehegatten und stellt im Gerichtstermin den Scheidungsantrag. Der andere Ehegatte kann dann auch ohne eigene anwaltliche Vertretung der Scheidung zustimmen. Man muss jedoch darauf hinweisen, dass es von Gesetzes wegen Anwälten nicht erlaubt ist, die Interessen beider Parteien zu vertreten.

Fall Sie weitere Fragen zu den Kosten haben, scheuen Sie sich nicht, uns darauf anzusprechen. Es ist unser Bestreben unsere Leistungen offen und für Sie jederzeit transparent anzubieten. Dies gilt auch für die anfallenden Kosten!